Verwaltungsgericht

Urteil zur Nettofüllmengenangabe

Nach einem Urteil vom Verwaltungsgericht Münster zur Nettofüllmengenangabe dürfen nicht essbare Wursthüllen und -clips nicht mit berücksichtigt werden. Das Gericht wies mit einem Urteil vom 28. März 2023 (9 K 2549/19) die Klage einer Herstellerin von Wurstwaren (Klägerin) ab.

Worum ging es?

Die Klägerin stellt u. a. Fertigpackungen mit Wurstwaren her, die jeweils mit zwei Wurstendenabbindern in Form von Wurstclipsen und einer nicht essbaren Wursthülle versehen sind. Bei zwei von der Beklagten (Eichamt) durchgeführten Füllmengenkontrollen im Betrieb der Klägerin wurde für die Produkte „E. M. Geflügel-Leberwurst fein“ und „T. E1. Leberwurst fein“ eine Mittelwertunterschreitung der Nennfüllmenge festgestellt. Diese beruhte darauf, dass lediglich die Kunststoffschale mit der Kunststofffolie und dem Etikett als Tara-Material berücksichtigt wurde, nicht jedoch die Wursthülle und die Wurstclipse.

Die Folge

Darauf gestützt verbot die Beklagte das Inverkehrbringen. Gegen diese Verbotsverfügung richtete sich die Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Münster. Nach Auffassung des Gerichts handele es sich bei nicht essbaren Wurstclipsen und der nicht essbaren Wursthülle um Tara-Material, das nicht dem Nettogewicht des Lebensmittels hinzuzurechnen sei. Dies folge aus der Anwendung der Lebensmittelinformationsverordnung der EU. Diese sei weiterhin – auch nach der Neufassung der Fertigpackungsverordnung vom 01.12.2020 anwendbar. Art. 9 Abs. 1 Buchst. e) LMIV bestimme, dass Angaben zu der Nettofüllmenge des Lebensmittels verpflichtend seien.

Definitionen

Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) LMIV i. V. m. Art. 2 Unterabs. 1 Lebensmittelbasisverordnung seien Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden könne, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand vom Menschen aufgenommen werden. Ausgehend von diesen Definitionen handele es sich bei nicht essbaren Wurstclipsen und nicht essbaren Wursthüllen eindeutig nicht um verzehrbare Bestandteile und damit auch nicht um ein Lebensmittel im oben genannten Rechtssinne. Das Gewicht der Wurstclips und Wursthüllen sei also bei der Nennung der Nettofüllmenge des Lebensmittels auszutarieren.

Das Urteil ist hier online abrufbar: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_muenster/j2023/9_K_2549_19_Urteil_20230328.html

Redaktion: Dr. Alexander Pitzer, Rechtsanwalt, Gummersbach, info@gpkh.eu

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