Kennzeichnung von Geflügelfleisch

Lose Ware in der Bedientheke

Darnter versteht man Ware, die auf Kundenwunsch oder für den unmittelbaren Verkauf verpackt wird. Unter „unmittelbarem Verkauf“ wird die Verpackung und der direkte Verkauf am gleichen Tag verstanden. Dabei handelt es sich um

– Geflügelfleisch, das auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt wird oder

– das in der Verkaufsstätte für den unmittelbaren Verkauf an den Kunden (nicht zur Selbstbedienung), vorverpackt z.B. vakuumiert wird.

Die Anbringung der Kennzeichnung erfolgt gut lesbar auf einem Schild an oder neben dem Geflügelfleisch. In diesem Fall sollte eine Kennzeichnung wie folgt gestaltet werden:

– Verkehrsbezeichnung (z. B. Putenfilet)

– Handelsklasse (in Deutschland ausschließlich „A“)

– Angebotszustand (frisch, gefroren, tiefgefroren)

– Verbrauchsdatum mit Aufbewahrungsbedingungen

– Gewicht und Preis je kg

 

Beispiel für ein Thekenschild:

Frisches Putenfilet, Handelsklasse A

– Bei 4°C verbrauchen bis: 06.06.2014 15,60 €/kg

 

Frisches Geflügelfleisch in Fertigpackungen

Folgende Kennzeichnung sollte dabei auf der Verpackung deklariert werden:

– Verkehrsbezeichnung (z. B. Putenfilet)

– Handelsklasse (in Deutschland ausschließlich „A“)

– Angebotszustand (frisch, gefroren, tiefgefroren)

– Name und Anschrift des Anbieters

– Verbrauchsdatum mit Aufbewahrungsbedingungen

– Gewicht, Gesamtpreis und Preis je kg

 

Beispiel für ein Etikett:

Frisches Putenfilet, Handelsklasse A

Metzgerei Mustermann / Maxstr. 5 / 86150 Augsburg

Bei 4°C verbrauchen bis. 06.06.2014

15,60 €/kg 500 g: 7,80€

 

Weitere wichtige Hinweise

– Der Fleischerverband Bayern empfiehlt eine Aufbewahrungszeit für frisches Geflügelfleisch von maximal zwei Tagen bei 2-4°C.

– Nach dem Ablauf des Verbrauchsdatums dürfen die Waren nicht mehr in den Verkehr gebracht werden.

– Falls das Fleisch aus Drittländern stammt, muss eine Angabe des Herkunftslandes erfolgen.

– Die Zulassungsnummer des Schlacht- bzw. Zerlegungsbetriebes muss angegeben werden, wenn das Geflügel nicht im eigenen Betrieb zerlegt wurde.

Mariniertes Geflügelfleisch ist von der Verordnung ausgenommen und muss nicht wie oben aufgeführt gekennzeichnet werden, da es zu den Fleischzubereitungen gehört.

Aufgetautes Geflügelfleisch darf grundsätzlich nicht verkauft werden.

– Bei ganzen Körpern eines Schlachtgeflügels ist zusätzlich die Herrichtungsform auf dem Etikett anzugeben, z. B teilweise ausgenommen, ohne Innereien, bratfertig / grillfertig

www.fleischerverband-bayern.de

 

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