Ab dem 13. Dezember 2014 müssen die Vorschriften der EU-Verordnung 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittel-Informationsverordnung, LMIV) eingehalten werden. Die Auskunft ist auch mündlich möglich, muss aber in jedem Fall schriftlich erhältlich sein.
Die sogenannte Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) gilt europaweit einheitlich und ist in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar. Dennoch bedarf es zur Anpassung des nationalen Rechts und aus sanktionsrechtlichen Gründen einer nationalen Durchführungsverordnung. Das BMEL hat deshalb einen Entwurf für eine Verordnung zur Anpassung nationaler Vorschriften an die LMIV (LMIVAV) erarbeitet, der im Juli an die beteiligten Ressorts, Länder und betroffenen Verbände zur Stellungnahme übermittelt wurde. Ziel des Verordnungsentwurfs ist es, das nationale Recht an die Vorgaben der EU-Verordnung anzupassen, insbesondere gleichlautendes und entgegenstehendes nationales Recht aufzuheben sowie ergänzende nationale Durchführungsvorschriften zu schaffen.
Allergenkennzeichnung loser Ware
Teil des o.g. nationalen Rechtsverordnungsentwurfs war auch eine Regelung zur Allergenkennzeichnung bei unverpackten Lebensmitteln (sog. loser Ware). Nach Auswertung der zur LMIVAV im BMEL eingegangenen Stellungnahmen wurde die Regelung zur Art und Weise der Allergenkennzeichnung loser Ware aus dem Entwurf der LMIVAV herausgelöst und vorab durch eine separate vorläufige Verordnung (Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung – VorlLMIEV) geregelt. Einer entsprechenden Verordnung des BMEL hat der Bundesrat heute am 28. November 2014 zugestimmt.
Damit wird von der mitgliedstaatlichen Befugnis Gebrauch gemacht werden, die Art und Weise der künftig auch bei lose abgegebenen Lebensmitteln EU-weit verpflichtenden Kennzeichnung von Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen (so genannte 14 Hauptallergene, gelistet im Anhang II der LMIV, unter Weizen und anderes glutenhaltiges Getreide, Milch, Eier, Fische, Schalenfrüchte, Sellerie) zu regeln.
Mit der nationalen Verordnung werden den Lebensmittelunternehmen und insbesondere den mittelständischen Handwerksbetriebe unter Berücksichtigung der hohen gesundheitlichen Interessen praxisgerechte und flexible Lösungen an die Hand gegeben. Neben dem weiten Spektrum der schriftlichen Informationsmöglichkeiten ist mit der nationalen Regelung deshalb auch generell die Möglichkeit der mündlichen Information zulässig. Basis für die mündliche Information muss allerdings eine schriftliche Dokumentation sein, die sowohl nachfragenden Verbraucherinnen und Verbrauchern als auch den zuständigen Kontrollbehörden zugänglich gemacht werden kann. Weiterhin ist in der Verkaufsstätte auf die mündliche Information und die Möglichkeit der Einsichtnahme in die schriftliche Dokumentation an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar hinzuweisen.
„Damit haben wir den Lebensmittelunternehmen eine praxisgerechte Regelungen an die Hand gegeben und ihnen zugleich eine große Flexibilität für die Ausgestaltung einer sicheren Allergeninformation gewährt“, sagte Christian Schmidt. Es bleibt den Anbietern freigestellt, auf welche Art und Weise sie ihrer Dokumentationspflicht nachkommen. Produkte, die vor dem 13. Dezember nach altem Recht in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, können unbefristet abverkauft werden.
Zur Frage einer möglichen nationalen Ausgestaltung der Allergenkennzeichnung loser Ware wurden bereits seit 2012 intensive Gespräche – auch auf politischer Ebene – gemeinsam mit dem Deutschen Allergie- und Asthmabund (DAAB) und Vertretern der Wirtschaft, einschließlich des Lebensmittelhandwerks sowie des Hotel- und Gaststättengewerbes, geführt.
„Mit der Verordnung stellen wir sicher, dass Allergiker fortan besser informiert und geschützt werden. Nur wenn ein Allergiker weiß, ob in einem Brötchen oder in einer Eiskugel für ihn gefährliche Allergene enthalten sind, kann er gesundheitlichen Schaden abwenden. Zugleich schafft die Verordnung Rechts- und Planungssicherheit für die beteiligten Branchen. Das Maß an Aufwand bleibt insbesondere für kleine handwerkliche Betriebe und die klassische Ladentheke begrenzt“, erklärt Bundesernährungsminister Christian Schmidt. Die Neuregelung sei eine wichtige Maßnahme des gesundheitlichen Verbraucherschutzes, da allergische Reaktionen auf Lebensmittel auch durch lose Ware ausgelöst werden können.
Über die neue Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV)
Am 13.12.2014 endet der Anpassungszeitraum der am 12.12.2011 in Kraft getretenen sogenannten Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV). Mit ihr werden das allgemeine Lebensmittelkennzeichnungsrecht und das Nährwertkennzeichnungsrecht auf EU-Ebene zusammengeführt. Die Verordnung sorgt an vielen Stellen dafür, dass Verbraucher besser erkennen, was in den Lebensmitteln enthalten ist. „Die LMIV ist nicht nur aus deutscher, sondern auch aus europäischer Sicht ein Erfolg. Denn mit der Verordnung wurde das allgemeine Lebensmittelkennzeichnungsrecht vereinheitlicht und modernisiert. Sie ist ein Meilenstein für mehr Klarheit und Wahrheit bei der Aufmachung und Kennzeichnung von Lebensmitteln“, Christian sagte Schmidt. So werden ab dem 13.12.2014 unter anderem Vorgaben zur besseren Lesbarkeit, eine klare Kennzeichnung von Lebensmittelimitaten sowie – bei verpackter und loser Ware – die Allergenkennzeichnung verbindlich.
Was die Umsetzung der Allergenkennzeichnung bei loser Ware betrifft, hat Deutschland von der in der LMIV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, diese national (siehe oben) zu regeln. Bislang unterliegen unverpackt abgegebene Lebensmittel (sog. lose Ware), wie sie etwa in der Gastronomie üblich sind, nicht den allgemeinen Kennzeichnungspflichten. Nach der LMIV sind 14 „Hauptallergene“ ab dem 13. Dezember 2014 EU-weit verpflichtend anzugeben, dies umfasst unter anderem: Glutenhaltiges Getreide wie Weizen und Roggen, Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch und Milcherzeugnisse, Schalenfrüchte wie Mandeln und Haselnüsse, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulfite, Lupinen, Weichtiere. Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für alle allergen wirkenden Verarbeitungsprodukte und für die bei der Produktion eingesetzten Hilfsstoffe. Stoffe jedoch, die durch die Verarbeitung oder den Herstellungsprozess ihr allergenes Potential verlieren, müssen nicht gekennzeichnet werden. Zu diesen Ausnahmen gehört zum Beispiel Glucosesirup auf Weizenbasis.
Somit beginnt ab dem 13. Dezember für – nach Schätzungen und Auskunft der Deutschen Gesellschaft für Ernährung – über zwei Millionen Lebensmittelallergiker in Deutschland und viele weitere Menschen mit Lebensmittelunverträglichkeiten eine neue Ära: Egal ob beim Bäcker, Metzger, im Restaurant, im Supermarkt oder in der Eisdiele – Allergiker erfahren künftig auch bei unverpackten Lebensmitteln, in welchen Produkten potentiell allergene Zutaten enthalten sind. Dabei müssen die Informationen, welche potenziell allergen wirksamen Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendetet wurden, für Verbraucher unmittelbar und leicht erhältlich sein. Zudem muss in den Verkaufsräumen an gut sichtbarer Stelle ein deutlicher Hinweis erfolgen, wo und wie Kunden die Allergeninformation erhalten können. Bei verpackter Ware oder in Zutatenlisten müssen allergene Stoffe in den Zutatenverzeichnissen hervorgehoben werden.
Die Verordnung sieht vor, dass neben dem weiten Spektrum der schriftlichen Informationsmöglichkeiten für die Unternehmen auch eine mündliche Information möglich ist (siehe oben). Basis für die mündliche Information muss allerdings eine schriftliche Dokumentation sein, die sowohl nachfragenden Verbrauchern als auch den zuständigen Kontrollbehörden leicht zugänglich gemacht werden muss.
Weitere Informationen zur Neuregelung des Kennzeichnungsrechts unter www.bmel.de/LMIV.
Das Handbuch zur Allergenkennzeichnung