Der Deutsche Fleischer-Verband (DFV) ging zunächst davon aus, dass es sich dabei um ein Versehen handelte und wandte sich zur Klärung an das zuständige Bundesministerium. Die neue Regelung ergibt sich aus der europäischen Vorschrift des Artikels 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) 543/2008. Eine abweichende nationale Regelung durch die Mitgliedsstaaten sei nicht möglich gewesen. Die Kennzeichnung muss lauten: „bei unter +4°C verbrauchen bis: … “ Aus Gründen der Praktikabilität könnte die Angabe vereinfacht werden, sofern die Überwachung dies vor Ort toleriert, z.B. „bei unter +4°C verbrauchen bis: zwei Tage nach Verkauf.“ Die Angabe muss an gut lesbarer Stelle auf einem Schild an oder neben dem Geflügelfleisch erfolgen. Nach Ablauf des Verbrauchsdatums dürfen Lebensmittel nicht weiter in den Verkehr gebracht werden. www.fleischerverband-bayern.de
Foto: ZDG Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft