Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts

Durch das neue Gesetz können jetzt Rechtsgeschäfte oder Erklärungen die in Schriftform gefordert wurden mit einer Signatur zu dessen Beglaubigung versehen werden. Um elektronisch signieren zu können, bedarf es allerdings neben eines technische notwendigen Gerät eines sogenannten Signaturschlüssel-Zertifikats, welches von Zertifizierungsstellen ausgestellt und bestätigt wird. Das Gesetz zog auch die Änderung des Signaturgesetzes mit sich, welches in seiner neuen Form schon am 22. Mai 2001 in Kraft getreten ist.

Die wichtigsten Neureregelungen des Gesetzes sind laut DEHOGA folgende:

1. In § 126 Abs. 3 BGB n. F. wird festgelegt, dass die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden kann, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt.

2. Der neue § 126a BGB legt die Voraussetzungen für die elektronische Form fest: Danach muss der Aussteller dem elektronischen Dokument seinen Namen hinzufügen und es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.

3. Nach dem ebenfalls neuen § 126b BGB muss, wenn das Gesetz Textform vorschreibt, die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneter Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.

4. § 127 Abs. 2 BGB n. F. sieht vor, dass zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel genügt. Nach Abs. 3 dieser Vorschrift genügt zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form auch eine andere als die in § 126a BGB n. F. bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind.

5. Ausdrücklich ausgeschlossen wird die Nutzung der elektronischen Form für die Beendigung desArbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag nach § 623 BGB n. F. sowie für die Zeugniserteilung nach § 630 BGB n. F.

6. Durch § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz n. F. wird der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ausgeschlossen.

Meist gelesene Artikel

News
Kaufland startet langfristige Frischekampagne „Richtig frisch“
News
SEALPAC auf der Interpack 2026
News
Führungsteam von inotec ergänzt
News
1. European Butcher Wars
News
Industrial Auctions: Maschinen für Tiefkühlsnacks?

Das könnte Sie auch interessieren:

inotec Stephen Howells

Führungsteam von inotec ergänzt

Die Geschäftsführung von inotec ist jetzt komplett: Stephen Howells verantwortet SMIT mit Schwerpunkt RFID; Attila Besikcioglu führt Operations weiter....

1. European Butcher Wars

Im Rahmen der „BBQ Days“ bei den Stuttgarter Frühjahrsmessen fanden am 11. und 12. April 2026 die 1. European Butcher...

SEALPAC auf der Interpack 2026

Interpack 2026: „It’s all about your costs“ – Verpackungskosten mit SEALPAC dauerhaft senken...

Industrial Auctions: Maschinen für Tiefkühlsnacks?

Benötigen Sie schnell verfügbare Maschinen für Tiefkühlsnacks? Industrial Auctions veranstaltet Online-Auktionen mit Maschinen von GoodLife Foods....

Kaufland startet langfristige Frischekampagne „Richtig frisch“

Mit der Kampagne „Richtig frisch“ stärkt Kaufland seine Frischepositionierung, setzt auf bildstarke TV-Spots, moderne Logistik, digitale Bestellsysteme und regionale Ware...

Ernährungsbranche verunsichert

EmpCo-Richtlinie: BVE-Umfrage offenbart große Unsicherheit und drohende Produktvernichtung in der Ernährungsindustrie....