Anwendbarkeit ausländischen Rechts in deutschen Hotels erfolgreich abgewendet

Im Dezember 2005 hatte die EU-Kommission einen Verordnungsentwurf vorgelegt, der das anwendbare Recht bei Vertragsverhältnissen in der Europäischen Union regeln soll. Die so genannte Rom I-Verordnung wird das bisher geltende Übereinkommen von Rom ("Rom I") ablösen. Dieses sieht unter anderem vor, dass im Konfliktfall beim Verkauf von Waren und Dienstleistungen ins Ausland grundsätzlich das Recht des Heimatlandes des Verbrauchers zur Anwendung kommt. Gleichzeitig sieht das Übereinkommen eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldete Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen Staat als dem erbracht werden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Folglich war auf Verträge über Hotel- oder Gastronomiedienstleistungen im Wesentlichen das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Hotelier bzw. der Gastronom seine Leistung an den Gast erbringt.

In das Verfahren zum Entwurf der Rom I-Verordnung wurden aber mit offensichtlicher Unterstützung einer Reihe nationaler Regierungen Anträge aus dem Europaparlament eingebracht, die genau diese Regelung abschaffen sollten. "Dies hätte in letzter Konsequenz die Anwendbarkeit amerikanischen Produkthaftungsrechts oder gar der arabischen Sharia auf deutschem Boden bedeuten können", verdeutlicht DEHOGA-Präsident Ernst Fischer die bedrohliche Tragweite der aus dem Ruder gelaufenen Diskussion insbesondere für die mittelständischen Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe in Deutschland.

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