Das Geschäft mit Verpflegungssautomaten (Vending) ist für viele Fleischereien eine gute Einnahmequelle. Trotzdem ist dabei einiges zu beachten, vor allem hinsichtlich Temperatur und Etikettierung.
Temperatur
Die Kontrolle der Ware ist ein Muss. Daher sind die Temperaturen des Verpflegungsautomaten regelmäßig zu kontrollieren und dokumentieren. Für Frischfleisch, Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen dürfen max. +7°C, für Geflügel max. +4°C nicht überschritten werden. Im Vorfeld ist es ratsam mit dem Automatenaufsteller/-hersteller zu klären sowie vertraglich zu vereinbaren, dass das Gerät die o. g. Werte tatsächlich erreicht und die Ware gekühlt abgeben kann. Bei um 40°C ist ein Verkauf aus Automaten gründlich zu überlegen.
Kennzeichnung
Produkte aus Verkaufsautomaten sind wie Fertigpackungen im SB-Bereich zu behandeln. Fertigpackungen in Verkaufsautomaten sollten folgende Elemente erhalten:
– Verkehrsbezeichnung
– MHD oder Verbrauchsdatum inkl. Temperaturangabe
– Zutaten (inkl. QUID)
– Losnummer
– Gewicht
– Stückpreis
– Hersteller inkl. Adresse
Waren aus dem Automaten sind egalisiert, d. h. sie weisen ein gleiches Gewicht auf. Nur der Stückpreis, und nicht der Grundpreis, sind anzugeben. Die Ausnahme zur Angabe des Stückpreises regelt § 9 Abs. 4 Nr. 5 der Preisangabenverordnung (PAngV). Waren, die in Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden, sind von der Grundpreisangabe ausgenommen. Verpflegungsautomaten können bei ein und demselben Produkt nicht das jeweilige Einzelgewicht erfassen und so den Verkaufspreis unterscheiden. Aufgrund der Stückpreisangabe ist der Kauf für den Kunden vereinfacht. Jeder Verkaufsautomat muss eine Preisliste mit den jeweiligen Produkten enthalten. Die Preisangabe auf dem Etikett des Produktes alleine genügt nicht. Eine Alternative ist ein Preisschild direkt an der Ware bzw. am Warengestell, z. B. „Produkt Nr. 4 – 3,00 €“.
Aufgrund der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) ist auch die Kennzeichnung von Allergenen ein Thema: Diese sollten im Zutatentext deklariert und optisch hervorgehoben sein. Eine am Automaten angebrachte Liste mit den Zutaten und Allergenen der jeweiligen Produkte genügt nicht. Das Etikett eines Produktes im Automaten muss von außerhalb gut lesbar sein.
Herkunftskennzeichnung
Neben der Rindfleischetikettierung sind seit 1.4.2015 Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel mit der Herkunft zu kennzeichnen. Diese Bestimmung der LMIV gilt nur für verpacktes, unverarbeitetes Fleisch, das in den Angebotszuständen „frisch, gekühlt, gefroren“ abgegeben wird. Falls ein Betrieb frische verpackte Hähnchenbrust im Automat verkaufen möchte, sind Aufzuchts- und Schlachtort sowie Partienummer zu etikettieren. Die Herkunft ist weder bei Fleischerzeugnissen, verarbeitetem Fleisch, noch bei so genannten Fleischzubereitungen (mariniertes Fleisch) zu kennzeichnen.
Foto: Theimer