Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) und der Bundesverband, der Arbeitgebervereinigung Nahrung und Genuss e.V. (ANG) haben eine Einigung über die Eckpunkte eines Mindestlohntarifvertrages für die Fleischwirtschaft erzielt. Das gaben Verhandlungsführer Claus-Harald Güster, stellvertretender Vorsitzender der NGG, und Valerie Holsboer, Hauptgeschäftsführerin der ANG, bekannt. Mit dem gemeinsamen Ziel eines Tarifabschlusses der sowohl die Interessen der Beschäftigen als auch die der Fleischwirtschaft berücksichtigt, konnte eine Lösung erarbeitet werden, die für beide Seiten tragbar und zukunftsorientiert ist, hieß es weiter.
Die wesentlichen Ergebnisse sind:
– Keine Differenzierung des Mindestlohnes nach Ost und West
– Eine Stufenlösung über die Höhe des Mindestlohnes innerhalb der Tarifvertragslaufzeit bis 31. Dezember 2017 brutto pro Stunde:
– Eine Verhandlungsverpflichtung ab 1. Juli 2017
– Voraussetzung ist die Aufnahme der Branche in das Entsendegesetz/ Allgemeinverbindlichkeitserklärung.
Wird der jetzt vereinbarte Mindestlohn, wie von der Bundesregierung angekündigt, für allgemeingültig erklärt, gilt er für alle etwa 80.000 Beschäftigten in der deutschen Fleischwirtschaft. Darunter fallen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben der Fleischverarbeitung, in Schlachtbetrieben und der Geflügelverarbeitung, unabhängig davon, ob sie zur Stammbelegschaft gehören oder über einen Werk- oder Dienstvertrag eingesetzt sind.