Wo fettbelastetes Abwasser anfällt, ist der Einsatz von Fettabscheidern vorgeschrieben. Die dafür gültige Norm wird aktuell überarbeitet und sorgt für explosive Diskussionen in der Branche. Mehr dazu hat uns Roland Priller, Leiter Innovationsmanagement/Normen bei der Kessel AG, beantwortet.
Der Normentwurf zu DIN 4040-100 „Abscheideranlangen für Fette“ fordert neben anderen Veränderungen nun erstmalig Maßnahmen zum Explosionsschutz im Fettabscheider und der nachfolgenden Hebelanlage. Tritt die Norm so in Kraft, kommen auf Betreiber und Entsorger erhebliche Mehrkosten zu.
Herr Piller, ist es absehbar, wann die neue Norm in Kraft tritt? Wann die neue Norm in Kraft tritt, ist aktuell nur grob vorhersehbar. Es müssen alle Einsprüche (über 100) bewertet und beurteilt werden. Weitere Eskalationsstufen sind denkbar, wenn kein Konsens gefunden wird. Unter der Annahme, dass eine von allen Beteiligten akzeptierte Lösung gefunden wird, könnte die Norm Ende 2015 erscheinen. Bei Komplikationen kann dies noch einige Monate länger dauern.
Wie wahrscheinlich ist es, dass die Forderung nach einem Explosionsschutz tatsächlich eintritt? Die Neuerung bezüglich des Explosionsschutz (Ex-Schutz) war in der im Oktober 2014 veröffentlichten Entwurf enthalten. Es geht als nun darum, die generelle Ex-Schutzforderung wieder zurückzunehmen. |
Meine persönliche Einschätzung ist, dass aufgrund der vielen Widerstände und Argumente diese generelle Forderung nicht haltbar ist.
Wahrscheinlich ist, dass eine kausale Verbindung hergestellt wird zwischen: Explosionsgefahr muss in jedem Einzelfall durch den Planer geprüft werden; nur bei nachweisbarem reellen Risiko im Normalbetrieb sind Ex-Schutzmaßnahmen notwendig sowie Erleichterung für den Fettabscheider in der Gastronomie (Einhaltung der Norm insbesondere bzgl. Durchlüftung, sodass Explosionsgefahr so i.d.R. nicht vorhanden ist bzw. Abweichung von der Norm und besondere Betriebsbedingungen heißt Explosionsgefahr ist möglich.)
Den ganzen Artikel zum Thema lesen Sie in Ausgabe 4/15 des GVmanager auf S. 56