Ab dem 1. April 2015 sind Herkunftsinformationen auf vorverpacktem frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf- und Ziegen- sowie Geflügelfleisch gemäß VO (EU) 1337/2013 vorgeschrieben. Dementsprechend muss das Fleisch etikettiert sein. Verpacktes Fleisch auf vorherigen Stufen und unverpacktes Fleisch müssen es nicht sein. Die Angaben sind mit dem Fleisch an nachfolgende Prozessstufen zu übermitteln, was zu einer „freiwilligen“ Etikettierung führen dürfte. Für Verarbeitungsprodukte und an der Bedienungstheke gilt diese Pflicht zur Weitergabe bzw. Etikettierung nicht. Wie bisher muss alles vermarktete Rindfleisch mit den obligatorischen Angaben etikettiert sein, auch an der Bedientheke.
Lebensmittelunternehmen sind verpflichtet, ein Kennzeichnungs- und Registrierungssystem einzurichten, damit die Verbindung zwischen dem etikettierten Fleisch und dem Tier oder der Gruppe von Tieren, von denen das Fleisch stammt, erhalten bleibt und die Informationen zusammen mit dem Fleisch an Unternehmer der nachfolgenden Produktions- und Vertriebsstufen übermittelt werden können. Innerhalb des Unternehmens muss die Rückverfolgbarkeit der Angaben gewährleistet sein. Auf dem Etikett für Schweine-, Schaf- und Ziegen- sowie Geflügelfleisch muss angegeben werden, wo die Aufzucht („Aufgezogen in: …“) und die Schlachtung („Geschlachtet in: …“) stattgefunden haben. Dabei ist jeweils der Ländername zu nennen. Der relevante Aufzuchtabschnitt ist tierartenspezifisch geregelt. Haben die Tiere im relevanten Aufzuchtsabschnitt in mehreren Ländern gelebt, ist eine Angabe „Aufgezogen in mehreren Mitgliedsstaaten der EU“ oder eine „Länderliste“ zulässig. Alternativ kann die Angabe „Ursprung: …“ stehen, wenn der Lebensmittelunternehmer nachweist, dass das Fleisch von Tieren stammt, die in einem einzigen Mitgliedstaat geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden. Weitere Angaben gibt es für Fleisch von Tieren aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten.
Zudem gilt, dass auf dem Etikett eine Referenznummer anzugeben ist, mit der eine Verbindung zwischen dem gekennzeichneten Fleischstück und einem Einzeltier oder einer Tiergruppe gewährleistet wird. Die Größe einer gebildeten Partie/Charge darf den Umfang einer Tagesproduktion in einem Betrieb nicht überschreiten. Die mit einer Referenznummer bezeichnete Fleischmenge muss hinsichtlich aller Etikettierungsangaben (Herkunftsangaben, ggf. freiwillige Angaben) homogen und endlich sein. Ausnahmeregelungen gelten für Fleisch aus Drittländern und für Hackfleisch sowie Fleischabschnitte. Bei Vergabe eigener Referenznummern muss die Rückverfolgung auf den eigenen Wareneingang gesichert sein.
Marktteilnehmer aller Prozessstufen können z. B. das Orgainvent-System auch für die Sicherung der Herkunftsangaben für Schweine-, Schaf- und Ziegen- sowie Geflügelfleisch, für weitere, bisher nicht gesetzlich mit einer Herkunftskennzeichnung belegte Fleischarten (z. B. Wild oder Kaninchen) sowie zusätzliche Angaben zu besonderen Fleischmerkmalen und -eigenschaften, wie zu Kategorien, Rassen oder Regionen nutzen. Die LMIV schreibt für freiwillige Angaben vor, dass diese nicht irreführend oder zweideutig sowie missverständlich sein dürfen, ggf. auf wissenschaftlichen Daten beruhen und behördlich überprüfbar sein müssen. www.orgainvent.de
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