Mit dem Verbraucherstreitbeteiligungsgesetz (VSBG) wurde die Europäische Richtlinie über alternative Streitbeteiligung in Verbraucherangelegenheiten in Deutsches Recht umgesetzt. Parallel hierzu ist zum Jahresanfang die ebenfalls europäische Verordnung über die Online-Streitbeilegung in Verbrauchenangelegenheiten (ODR-Verordnung) unmittelbar in Kraft getreten.
Was ist zu tun?
Sofern Anbieter auf Ihrer Homepage Online-Buchungsmöglichkeiten bieten, müssen Sie einen leicht zugänglichen Link auf die Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission setzen. Dies kann z.B. mit dem Hinweis auf folgenden Link geschehen:
Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen Kommission: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
Die Umsetzung kann im Rahmen des Impressums oder auch der AGB erfolgen, sofern die AGB jederzeit abgerufen werden können.
Ironischerweise scheint die EU selbst noch nicht bereit zu sein: Die Online-Plattform selbst ist derzeit noch nicht funktionsfähig und ausschließlich in englischer Sprache verfasst. Voraussichtlich wird sie erst am 15. Februar 2016 an den Start gehen. Der Dehoga Berlin zur Folge ändert dies aber formal nichts an der Verpflichtung, den obigen Link unmittelbar auf der eigenen Homepage zu veröffentlichen.
Hintergrund
Die Verordnung über die Online-Streitbeilegung in Verbrauchenangelegenheiten (ODR-Verordnung) soll eine außergerichtliche Schlichtung von Streitigkeiten aus Online-Kauf- und Dienstleistungsverträgen ermöglichen, die zwischen Verbrauchern und in der Europäischen Union niedergelassenen Unternehmern entstehen. Unter den Begriff des Dienstleistungsvertrages fallen auch Beherbergungsverträge.
Sofern ein Verbraucher eine Beschwerde bei der Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) einreicht, wird diese – sofern vollständig – mit Verfahrenshinweisen an den Beschwerdegegner weitergeleitet. Sobald sich beide Parteien auf eine entsprechende Schlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes geeinigt haben, wird das Verfahren an diese weitergeleitet. Kommt es zu keiner Einigung, findet auch keine Überweisung an eine Schlichtungsstelle statt. Der Verbraucher erhält in diesem Fall Hinweise zu anderen Rechtsschutzmöglichkeiten.
Die Informationspflichten aus der Verordnung über die Online-Streitbeilegung treten zu Ihren Informationspflichten aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. In diesem Zusammenhang empfiehlt der Dehoga Berlin, die Informationen zu beiden Streitbeilegungsverfahren möglichst gemeinsam auf der eigenen Homepage zu platzieren. Bisher besteht im Hinblick auf das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz allerdings noch keine Verpflichtung, weitere Informationen zu veröffentlichen, da das Gesetz das Gesetzgebungsverfahren noch nicht vollständig durchlaufen hat.