Parmaschinken Ursprungsschutz

Parma ist nicht gleich Parma

Markenschutz für Parmaschinken vor Gericht

Das Consorzio del Prosciutto di Parma, der Verband der Parmaschinken-Hersteller mit Sitz in Parma, hat in einer Reihe von Gerichtsverfahren in Deutschland und Italien wichtige Erfolge erzielt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der geschützten Ursprungsbezeichnung (g. U.) für Parmaschinken stehen. Seit seiner Gründung vor 60 Jahren sieht es das Consorzio als eine seiner wichtigsten Aufgaben an, die luftgetrocknete Schinkenspezialität aus der Emilia-Romagna im In- und Ausland umfassend sowohl gegen Namensmissbrauch als auch gegen Rufausbeutung zu schützen.

Die Rechtsstreitigkeiten betrafen diverse Feinkostprodukte, die auf die geschützte Ursprungsbezeichnung von Parmaschinken g. U. in unlauterer Weise Bezug nahmen oder darauf anspielten. Ein Fall, der hauptsächlich in Deutschland ausgetragen wurde, betraf die Verwendung der Bezeichnung „Culatello di Parma“ für ein vorgeschnittenes, gepökeltes Schweinefleischerzeugnis, das von einem Unternehmen aus der Provinz Parma in einigen EU- Ländern vermarktet wird. Der Streit, der bis zum Bundesgerichtshof ging, wurde in allen Instanzen zugunsten des Konsortiums entschieden.

Pancetta und Salami konfisziert

Die deutschen Richter folgten damit der Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union, gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, dass „Culatello di Parma“ mit dem Toponym „Parma“ die Reputation des EU-geschützten Parmaschinkens auf ungesetzliche Weise ausnutze, um damit wirtschaftliche Vorteile zu erlangen.

In Italien betrafen die Streitigkeiten zwei Lebensmittel der Kategorie Fleischwaren. Es ging so weit, dass italienische Behörden Packungen mit Pancetta und Salami konfiszierten, die in Wort und Bild die Bezeichnung „Parma“ aufwiesen. Diese wurden vom italienischen Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten wieder freigegeben. Unter der Auflage, jeglichen – sei es auch nur indirekten – Verweis auf Prosciutto di Parma g. U. zu unterlassen.

Anspielung bleibt Anspielung

Das sich anschließende Gerichtsverfahren, das von den betroffenen Marktteilnehmern angestrengt wurde, um die Anordnung anzufechten, ist von besonderer Bedeutung. Das italienische Verwaltungsgericht bekräftigte, was bereits von den deutschen Gerichten festgestellt worden war. G.U. für Prosciutto di Parma erstreckt sich nicht nur auf den eingetragenen Namen, sondern auch auf den geografischen Bestandteil „Parma“. Und zwar auch dann, wenn sich die Produktionsstätten beider Marken im gleichen Gebiet, in diesem Fall der Provinz Parma, befinden. Darüber hinaus hat das italienische Gericht in Übereinstimmung mit den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs festgestellt. Damit hat der Tatbestand der Anspielung zwischen Erzeugnissen gleicher Produktkategorien auch bei unterschiedlicher Art und Aufmachung Gültigkeit.

„Das Consorzio del Prosciutto di Parma begrüßt den positiven Ausgang der Gerichtsverfahren in Deutschland und Italien, bekräftigen diese doch die große Bedeutung des europäischen Herkunftsschutzes. Unsere Spezialität Parmaschinken ist durch ihr hohes Ansehen und ihre weltweite Bekanntheit häufig Anfechtungen und Wettbewerbsverstößen ausgesetzt. Die Identität unserer Marke wie auch der europäische Herkunftsschutz gehen gestärkt aus beiden Verfahren hervor“, erklärte Alessandro Utini, Präsident des Consorzio del Prosciutto di Parma.

Stefano Fanti, Direktor des Consorzio, fügte hinzu: „Wir werten dieses Ergebnis als historisch. Denn es hat einen Präzedenzfall zum Schutz aller geografischen Angaben in der Europäischen Union geschaffen.“

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