Ein Unternehmer ist künftig nicht mehr nur auf Verlangen, sondern stets verpflichtet, bei Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen und an juristische Personen Rechnungen auszustellen.
Ein Vorsteuerabzug ist künftig nur noch bei Besitz einer den Vorschriften entsprechenden, richtigen und vollständigen Rechnung gemäß § 14 c Umsatzsteuergesetz möglich. Unter einer Rechnung versteht man hierbei jedes Dokument oder eine Mehrzahl von Dokumenten, mit denen über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird. Hierunter sollen auch Rechnungen in Form einer Gutschrift, elektronisch übermittelte Rechnungen und Online-Fahrausweise sowie auch Verträge über Dauerleistungen fallen.
Eine Rechnung muss danach folgende Angaben enthalten:
1. Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers.
2. Die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
3. Das Ausstellungsdatum.
4. Eine fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer), die zur Identifizierung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird. Bei der Erstellung der Rechnungsnummer soll es zulässig sein, eine oder mehrere Zahlen – oder Buchstabenreihen zu verwenden. Auch eine Kombination von Ziffern mit Buchstaben soll möglich sein. Es soll dem Rechnungsaussteller auch überlassen bleiben, separate Nummernkreise zu schaffen, in denen eine Rechnungsnummer jeweils einmalig vergeben wird. Nummernkreise sollen für zeitlich, geographisch oder organisatorisch abgegrenzte Bereiche zulässig sein. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die jeweilige Rechnung leicht und eindeutig dem jeweiligen Nummernkreis zugeordnet werden kann und die Rechnungsnummer einmalig ist.
5. Die Art und Menge (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung.
6. Den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder die Vereinnahmung des Entgelts.
7. Das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im voraus vereinbarte Minderung des Entgeltes, sofern sie nicht im Entgelt berücksichtigt ist und
8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
Bei sogenannten Kleinbetragsrechnungen (bis 100,00E) gelten die bisherigen Erleichterungen und die Angabe der Steuernummer ist nicht erforderlich (§ 33 UStDV).
Ein Doppel der Rechnung ist aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist
* beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wird,
* beträgt 10 Jahre (!) und
* muss für den gesamten Zeitraum lesbar sein (Problematisch sind hierbei etwa Rechnungen auf Thermodruckpapier wie beispielsweise Tankbelege).
Rechnungen an Verbraucher sind von den Neuregelungen nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand nicht betroffen; diese müssen daher nicht mit einer Rechnungsnummer versehen werden.
Die Finanzverwaltung verlangt diese neuen Rechnungskriterien ab dem 1.7.2004. In der Zeit vom 1.1.2004 bis 30.6.2004 akzeptiert sie auch Rechnungen, die die neuen Merkmale – mit Ausnahme der Steuernummer oder USt-IdNr. – nicht enthalten. Vielmehr verlangt sie für diesen Zeitraum lediglich Rechnungen, die die bisherigen Merkmale aufweisen. Rechtsanwalt Patrick Steinke, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Vieh- und Fleischhandelsbundes e. V. und des Bundesfachverbandes Fleisch e. V., Bonn