Viehschussapparate mit NC-Pulverkartuschen galten rechtlich lange als Waffen. Das hat sich schon vor einiger Zeit geändert: Apparate, die nach dem 29.Juni 2011 in Verkehr gebracht wurden, sind Maschinen. Für sie gilt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, die die Geräte als prüfpflichtige Maschinen einstuft.
Konformitätserklärung des Herstellers, CE-Kennzeichen und Typenschild sind darum ebenso Pflicht wie die regelmäßige, dokumentierte Prüfung durch befähigte Personen. Die Prüfintervalle legt der Betreiber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung selbst fest, muss dabei aber die Herstellerangaben beachten. Zwei Jahre sollten dabei nicht überschritten werden – aus Gründen der Arbeitssicherheit und des Tierschutzes.
Gut zu wissen: Treibkartuschen für Viehschussapparate sind Gefahrgut und ihr Transport ist reglementiert. Weitere Informationen: „Arbeiten mit Schussapparaten“, Unfallverhütungsvorschrift DGUV 15 (früher BGV D9).
Foto: BGN