Verpflichtende Herkunftskennzeichnung seit 1. April 2015.

Seit dem 1. April 2015 gilt eine verpflichtende Herkunftskennzeichnung für frisches, gekühltes und gefrorenes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch. Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 müssen Schlachtbetriebe ab April das Fleisch von geschlachteten Tieren mit den Angaben “Aufgezogen in”, “Geschlachtet in” oder alternativ mit der Angabe “Ursprung” kennzeichnen.

 

Die Angabe “Ursprung” kann auf dem Etikett anstelle von “Aufgezogen in” und “Geschlachtet” verwendet werden, wenn die Tiere im gleichen Land geboren wurden, wo sie auch geschlachtet und aufgezogen wurden. Diese Informationen muss im Rahmen der Lebensmittelketten-Information den Schlachtbetrieben vom Landwirt geliefert werden. Gleichzeitig müssen Schlachtbetriebe die betreffenden Daten in ihrem internen Rückverfolgungssystem erfassen, um bei Kontrollen die korrekte Weitergabe der Informationen nachweisen zu können.

 

Bei verarbeiteten Produkten, bei der Abgabe an die Gemeinschaftsverpflegung sowie bei loser Abgabe des Fleisches an den Endverbraucher ist die Angabe der Herkunftskennzeichnung dagegen nicht notwendig.

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