Hotelverband Deutschland (IHA) und DEHOGA Bundesverband

Zu den hieraus resultierenden Fragen geben die Verbände wie folgt Auskunft:

Das Urteil des LG Köln scheint ein bedeutender Erfolg für die gesamte Hotellerie zu sein. Müssen die Hoteliers jetzt keine Gebühren mehr für die Weitersendung von Radio- und Fernsehprogrammen auf die Hotelzimmer an die VG Media zahlen?

DEHOGA/Hotelverband: Nein. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Anspruch der VG Media nach dem Urheberrechtsgesetz grundsätzlich rechtens ist.
Es bezieht sich dabei in seiner Begründung auf das bekannte Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) für Justizvollzugsanstalten aus dem Jahr 1993.
Allerdings erzielte der klagende Hotelier dennoch einen wichtigen, ersten Teilerfolg. Denn das Hotel bezieht die Radio- und Fernsehprogramme von einem Kabelnetzbetreiber, dem die VG Media die Rechte für die Weiterleitung auf die Hotelzimmer bereits eingeräumt hatte. Der Hotelier ist daher laut LG Köln von der Gebührenzahlung an die VG Media befreit.

Müssen Hoteliers, die die Programmsignale über Satellit empfangen, die VG Media Gebühren zahlen?

DEHOGA/Hotelverband: Eindeutig, ja. Die vom LG Köln festgestellte Gebührenbefreiung betrifft nur die Hoteliers, welche die Programme ausschließlich von bestimmten Kabelnetzbetreibern über Kabel ins Haus geliefert bekommen. Sobald auch nur ein von der VG Media vertretenes Programm via Satellit zugespeist wird, bringt das Urteil keine Verbesserung der Rechtsposition.

Welche Hoteliers, die Programme über Kabel ins Haus bekommen, können sich auf das Urteil des LG Köln berufen?

DEHOGA/Hotelverband: Auf das Urteil können sich die Hoteliers berufen, die die Programmsignale von einem der folgenden Kabelnetzbetreiber beziehen:
Kabel Deutschland, ish, iesy oder Kabel Baden-Württemberg.

Zumindest diesen Kabelnetzbetreibern hat die VG Media per Vertrag die Weitersenderechte von Programmen bis ins Hotelzimmer (zunächst für die Jahre 2005 und 2006) eingeräumt.

Ebenfalls dürften die Hoteliers profitieren, die Programme von einem "zwischengeschalteten" Kabelnetzbetreiber erhalten, der wiederum in zulässiger Weise von einem der genannten großen Kabelnetzbetreiber beliefert worden ist. Wer sich unsicher ist, ob er in den Anwendungsbereich des Urteils fällt, sollte sich bei seinem Kabelnetzbetreiber informieren.

Die VG Media verschickt weiter Zahlungsaufforderungen. Wie sollten sich Hoteliers verhalten, die die Programmsignale von einem der genannten Kabelbetreiber beziehen?

DEHOGA/Hotelverband: Die VG Media hat gegen das Urteil des LG Köln Berufung eingelegt. Es sollte daher die rechtskräftige Entscheidung des OLG Köln abgewartet werden. Die Gebührenzahlung für die Jahre 2005 und 2006 dürfte größtenteils bereits erfolgt sein. Diejenigen Hoteliers, die noch keine Zahlung geleistet haben, sollten zur Vermeidung unnötiger Rechtsstreitigkeiten die Gebühren zahlen. Es empfiehlt sich aber, diese Zahlungen nunmehr unter Vorbehalt zu leisten.

Wie und wann bekommen betroffene Hotels gegebenenfalls ihr Geld zurück?

DEHOGA/Hotelverband: Nach Auffassung des Verbandes handelt es sich bei dem Verfahren vor dem LG Köln um ein Musterverfahren. Leider weigert sich die VG Media dieses anzuerkennen. Hier gilt es jetzt zunächst das Urteil des OLG Köln abzuwarten. Sollte das Verfahren nicht als Musterverfahren angesehen werden, müssten Hoteliers, die von einem positiven Ausgang des Verfahrens profitieren könnten, unmittelbar von der VG Media ihre gezahlten Gebühren unter Hinweis auf das Urteil zurückverlangen.

Die VG Media hat angekündigt, in verschiedenen Regionen Deutschlands Hoteliers zu verklagen, die bisher noch keine Lizenz von der VG Media erworben haben. Was sollten Hoteliers tun, die sich mit der VG Media in einem gerichtlichen Rechtsstreit befinden?

Quelle: DEHOGA/Hotelverband

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