Deutsche Lebensmittelwirtschaft begrüßt europäische Regelungen zur Ergänzung des Kennzeichnungsrechts bei gentechnisch veränderten Lebensmitteln

Bonn (ots). Nach langen Beratungen wurden zwei Brüsseler Verordnungen, die die Kennzeichnungsvorgaben für gentechnisch veränderte Lebensmittel und Lebensmittelzutaten ergänzen, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. (BLL), Spitzenverband der Deutschen Lebensmittelwirtschaft, begrüßt die Veröffentlichung als sachgerechten Schritt zur Erweiterung der Kennzeichnungsbestimmungen für gentechnisch veränderte Produkte.

Mit der Regelung zur Festsetzung eines Schwellenwertes bei der Kennzeichnung gentechnisch veränderter Bestandteile wird einer langjährigen Forderung der Wirtschaft Rechnung getragen. Aufgrund der sehr sensiblen Analyseverfahren wurden in der Vergangenheit immer wieder geringste Spuren gentechnisch veränderter Materialien in Lebensmitteln mit Soja- und Maisbestandteilen entdeckt, die unbeabsichtigt beispielsweise bei Lagerung, Transport und Verarbeitung in die Produkte gelangen. Dies hat zu Unsicherheiten bei der rechtunterworfenen Wirtschaft aber auch in der öffentlichen Diskussion geführt. Der BLL begrüßt den nun erlassenen Schwellenwert von 1 % für unbeabsichtigte Beimischungen, als seit langem notwendige und sachgerechte Regelung, mit der überflüssige Auseinandersetzungen zwischen Unternehmen und Überwachung vermieden werden können und eine europaweit einheitliche Verbraucherinformation gewährleistet wird.

Die außerdem erlassene Kennzeichnungsverordnung für Zusatzstoffe und Aromen, die gentechnisch veränderte Bestandteile enthalten, weist den Weg zu einer tragbaren Lösung der Kennzeichnungsproblematik und kommt langjährigen Forderungen von Seiten der Verbraucher nach mehr Transparenz im Lebensmittelbereich nach. Die Kennzeichnung stellt analog der Kennzeichnungsverordnung für gentechnisch veränderte Soja- und Maisbestandteile auf das Vorhandensein von veränderter Erbsubstanz (DNA) oder neu eingeführtem Protein als Kennzeichnungskriterium ab und leistet daher eine für Überwachung und Wirtschaft in der Praxis grundsätzlich handhabbare Vorgabe.

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