AGö: Aktuelle Fragen des Arbeitsrechts

Wien (K.S.). Das Fachreferat während der Küchenleitertagung bei der OMV am 08.11.2000 hielt Roman Polz (Arbeitskammer Niederösterreich) zum Thema „Arbeitsrecht, Werkvertrag, Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte, Leihpersonal“.

Die Thematik des Arbeitsrechts ist nach Meinung des Rechtsexperten und AK-Rechtsberaters Roman Polz sehr umfassend. Jeder Dienstnehmer hat einen Arbeitsvertrag, der entweder schriftlich oder mündlich oder „schlüssig“ zustande gekommen ist. Ein „schlüssiger Arbeitsvertrag“ liegt beispielsweise dann vor, wenn jemand eine bestimmte Arbeitsleistung für einen Anderen erbringt und dieser die Leistung annimmt.

Unter einem „Werkvertrag“ versteht man einen entgeltlichen Vertrag, bei dem sich jemand zur Herstellung eines Werkes verpflichtet. Der Werkvertrag ist auf Erfolg ausgerichtet (Erfolgsgarantie); es besteht keine persönliche Arbeitspflicht; es werden eigene Hilfsmittel verwendet; der Dienstnehmer ist nicht in die Organisation des Dienstgebers eingebunden; es besteht keine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit. Bei einem Werkvertrag wird immer eine konkrete Leistung angeboten – allerdings nicht auf Zeit.

Die Vorteile eines Werkvertrages liegen nach Ansicht von Roman Polz im Regelfall beim Dienstgeber, denn für den Dienstnehmer sind damit größtenteils nur Nachteile verbunden: Zum Beispiel ist der Dienstnehmer im Fall eines Arbeitsunfalls nicht pflichtversichert. In Einzelfällen kann ein Werkvertrag für einen Dienstnehmer allerdings durchaus eine günstige Möglichkeit bieten, sich nebenberuflich etwas dazu zu verdienen.

Eine „geringfügige Beschäftigung“ liegt dann vor, wenn die Höhe des Engeltes aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen einen bestimmten Grenzbetrag (Geringfügigkeitsgrenze) nicht überschreitet. Es kommt also nur auf das Entgelt an; die Zahl der wöchentlichen Arbeitsstunden ist nicht maßgebend. DieGeringfügigkeitsgrenze beträgt derzeit für Beschäftigungsverhältnisse, die für die Dauer eines Monats oder länger vereinbart sind, ÖS 3.977,- monatlich. Für kürzere Beschäftigungsverhältnisse liegt sie bei 305,- ÖS pro Arbeitstag, wobei die monatliche Grenze von ÖS 3.977,- nicht überschritten werden darf.

Geringfügig Beschäftigte sind von der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) ausgenommen. Sobald die Geringsfügigkeitsgrenze überschritten wird, tritt die Vollversicherung ein. Mit ihr ist grundsätzlich auch die Arbeitslosenversicherung verbunden.

Ein besonderes Interesse vieler bei dieser Küchenleitertagung anwesenden GV-Experten galt der Frage der Urlaubszeit-Regelungen im Arbeitsrecht. Dem Arbeitnehmer gebührt für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub von fünf Wochen (nach einer 25jährigen Dienstzeit sechs Wochen). Im Urlaubsrecht gilt der Grundsatz, dass der Urlaub nur einmal geteilt werden kann, wobei ein Urlaubsteil mindestens eine Woche betragen muss (Erholungsmöglichkeit).

Prinzipiell ist vor dem Urlaubsantritt stets Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer herzustellen. Es kann also weder der Dienstnehmer einseitig den Urlaub antreten, noch kann der Dienstgeber den Dienstnehmer ohne dessen Einverständnis auf Urlaub schicken. Auch hat der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Urlaub zu einer bestimmten Jahreszeit. Ausnahme: Lehrlingen haben Anspruch auf zwei Wochen Urlaub zwischen dem 15. Juni und dem 15. September. Ein nicht konsumierter Urlaubsanspruch ist erst nach drei Jahren verjährt. Eine (aliquote) Abfindung von noch nicht konsumierten Urlaubstagen gebührt dem Dienstnehmer in den meisten Fällen einer Beendigung eines Dienstverhältnisses.

Abschließend beschäftigte sich Roman Polz mit der durch das Arbeitskräfte-Überlassungsgesetz aus dem Jahre 1988 geregelten Leiharbeit. Der Dienstnehmer geht dabei ein Beschäftigungsverhältnis ein, von dem er nicht weiß, wie lange es dauern wird. Er ist davon abhängig, welche Aufträge sein Dienstgeber für ihn hat und er kann auch je nach Tätigkeit unterschiedlich bezahlt werden. Der Dienstgeber – also die Personal-Leasing-Firma – muss ihre Dienstnehmer bei jedem Neuantritt eines Beschäftigungsverhältnisses ummelden. Für GV-Betriebe sind Leihkräfte vor allem bei kurzfristigen Personal-Engpässen interessant.

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