Im Entwurf einer Verordnung zur Durchführung von EU-Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (EU-Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung – LMIDV, regeln die Absätze 3 bis 5 des Art. 4 die Art und Weise der Allergenkennzeichnung loser Ware. Grundsätzlich kann die Allergenkennzeichnung auf einem Schild an der Ware erfolgen. Sie muss gut sichtbar, deutlich und gut lesbar sein. In den Verkaufsräumen muss ein klarer Hinweis erfolgen, wo und wie der Kunde die Allergeninformation erhalten kann. Auch eine mündliche Auskunft ist möglich. Dies gilt für Betriebe, die Lebensmittel handwerklich herstellen und dabei von den in der Regel verwendeten Rezepturen abweichen. Das Lebensmittel muss zudem spätestens am Tag nach der Herstellung zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sein. Dann hat der Lebensmittelunternehmer eine schriftliche Aufzeichnung über die bei der Herstellung des jeweiligen Lebensmittels verwendeten Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe für die zuständige Behörde zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Weitere Möglichkeiten sind Hinweise über einen Aushang an der Verkaufsstätte durch schriftliche oder elektronische Informationen, die für den Verbraucher leicht zugänglich sind (§4 Absatz 5). In der Praxis erprobt wurden die sog. Kladden-Lösung, das Waagen-System und computergestützte Informationsmedien. In Gaststätten oder in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung erfolgt der Hinweis auf den Speisekarten oder den Preisverzeichnissen auch in Form von Fußnoten (§4 Absatz 4).