DEHOGA: Hotelrechnungen nicht auf den Arbeitnehmer ausstellen lassen

Berlin. Das Vorsteuerabzugsverbot bei Reisekosten, mit Wirkung vom 1. April 1999 durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingeführt, verstößt gegen die 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuer in der Europäischen Union. Dies hat das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 19. Juli 2000 (Aktz.: VI 205/99) festgestellt.

Im Rahmen der zugelassenen Revision wird sich nun der Bundesfinanzhof mit dieser Angelegenheit befassen und sie dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung vorlegen.

Bis zu einer weiteren Entscheidung sollten Unternehmer belegmäßig nachgewiesene Vorsteuer – soweit sie Verpflegungs-, Übernachtungs- oder Fahrtkosten für Fahrzeuge des Personals betreffen – in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder der Jahreserklärung geltend machen. (Das Finanzamt ist auf diese Entscheidung hinzuweisen).

Setzt das Finanzamt die Umsatzsteuer abweichend von der Erklärung fest, so empfiehlt es sich, gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen. Bis zu einer Klärung durch den Bundesfinanzhof wird das Finanzamt dieses Einspruchsverfahren dann voraussichtlich ruhen lassen. Trotz der Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg ist zu beachten, dass Vorsteuerbeträge aus auf den Arbeitnehmer ausgestellten Rechnungen ab 1. April 1999 nicht mehr zum Vorsteuerabzug berechtigen. Daher ist es wichtig, insbesondere Hotelrechnungen auf das jeweilige Unternehmen – und nicht auf den Arbeitnehmer – ausstellen zu lassen.

Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) hatte schon im Gesetzgebungsverfahren heftig gegen die Beschränkung des Vorsteuerabzugs protestiert und auf einen Verstoß gegen bindendes europäisches Recht hingewiesen.

Redaktion: Christa Stolpmann, Pressesprecherin
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