Frankfurt am Main. Zur Sicherung einer einheitlichen Anwendung fordert der DFV aber zusätzliche Anwendungsbeispiele. In der Vergangenheit sorgten unklare und widersprüchliche Regelungen und deren uneinheitliche Anwendung in den Reihen des Fleischerhandwerks immer wieder für Empörung. Zusätzliche Unsicherheit entstand bei Unternehmen und Steuerberatern, aber auch bei Finanzbehörden durch höchstricherliche Urteile, die völlig neue Abgrenzungskriterien zwischen vollem und ermäßigtem Umsatzsteuersatz ins Spiel brachten. Daher waren neue, klarstellende Regelungen nötig geworden.
DFV-Hauptgeschäftsführer Martin Fuchs: „Der nun vorliegende neue Entwurf erfüllt in weiten Teilen die Forderungen des Fleischerhandwerks nach einer nachvollziehbaren und gerechten Regelung. Der von uns immer wieder angemahnte Vertrauensschutz ist vollumfänglich sichergestellt, insbesondere die umstrittenen EuGH- und BFH-Urteile kommen nur in den geurteilten Einzelfällen zur Anwendung. Darüber hinaus wurde unsere Forderung, dass eine schlechterstellende Regelung nicht rückwirkend gelten darf, erfüllt." Betriebe, die auf Grundlage der umstrittenen Urteile veranschlagt wurden, dürfen sich daher auf diese neue Regelung berufen und werden dadurch besser gestellt.
Probleme sieht Martin Fuchs in einigen Formulierungen des Erlasses: „Hier sehen wir noch zu große Interpretationsspielräume, die letztendlich eine einheitliche, gerechte Anwendung in Frage stellen könnten." Diese Spielräume werden auch nicht durch die aufgeführten Anwendungsbeispiele eingeschränkt, die auch in der neuen Regelung zur Klarstellung eingefügt sind. Der DFV hat daher weitere, konkretisierende Fallbeispiele formuliert, die sich an der Praxis orientieren und für die meisten Fälle Klarheit und Rechtssicherheit schaffen. Im Rahmen der Verbändeanhörung drängt nun der DFV gemeinsam mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) auf die Aufnahme dieser Beispiele in den neuen Umsatzsteuer-Anwendungserlass. www.fleischerhandwerk.de
mth/ Redaktion fleischnet.de