EU-Vorgaben genau beachten

Auf vorverpackten Lebensmitteln sind nach der europäischen Lebensmittel-Informationsverordnung aus dem Jahre 2011 (LMIV) ab dem 13. Dezember 2016 die Nährwerte anzugeben. Die Verordnung enthält jedoch eine ganze Reihe von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht, insbesondere für Handwerksbetriebe.

 

Keine Nährwertkennzeichnung ist erforderlich bei Lebensmitteln, die von in der Handwerksrolle eingetragenen Handwerksbetrieben selbst hergestellt wurden und direkt an Endkunden oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte im Umkreis von 50 km, bei regionalen Besonderheiten bis 100 km, abgegeben werden. Befreit ist auch der Vertrieb über das Internet, wenn der Betrieb weniger als zehn Personen beschäftigt und der Jahresumsatz nicht über zwei Mio € liegt.

 

DFV-Vize: Akzeptabel und sachgerecht

Für Konrad Ammon, Vizepräsident des Deutschen Fleischer-Verbands (DFV), stellt diese Regelung eine für die fleischerhandwerklichen Betriebe akzeptable und sachgerechte Lösung dar, für die sich der DFV stark gemacht hat. Aus Gründen der Rechtssicherheit und um eine einheitliche und klare Anwendung zu gewährleisten, fordert der DFV allerdings eine gesetzliche Regelung. „Es ist nicht verständlich, warum diese wichtige Regelung durch Gremienbeschlüsse und nicht durch den Gesetzgeber konkretisiert wird“, so Konrad Ammon.

 

DFV-Geschäftsleiter Dr. Wolfgang Lutz empfiehlt den Betrieben, die die Nährwerte ungeachtet der Ausnahme kennzeichnen wollen oder müssen, weil sie im Liefergeschäft tätig sind, die europäischen Vorgaben zur Form, den zu verwendenden Begriffen und Formulierungen sowie der Reihenfolge genau zu beachten. Informationen zur praktischen Umsetzung, beispielsweise zur Analyse und Berechnung der Nährwerte, sowie ein einfaches Berechnungsmodul, stehen für Mitgliedsbetriebe auf der Internetseite des DFV bereit. Für Fragen stehen die Landesinnungsverbände und der DFV zur Verfügung. www.fleischerhandwerk.de

 

 

 Foto: Colourbox.de

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