Keine Rundfunkgebührenpflicht für dienstlich genutzte Internet-PCs

Ferner sind laut dem von der IHA erstrittenen Grundsatzurteil des VG Berlin Rundfunkgebühren für sogenannte neuartige Empfangsgeräte im gewerblichen Bereich ohnehin nicht zu entrichten, wenn auf ein und demselben Grundstück bereits ein anderes Rundfunkgerät von einem Dritten angemeldet ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Berufung aber nicht zugelassen. Zur schnellen Herstellung von Rechtssicherheit im Bundesgebiet ermöglicht das VG Berlin aber eine Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht.

Der Hotelverband Deutschland (IHA) hatte vor dem VG Berlin gegen den Rundfunkgebührenbescheid des rbb für die in seiner Berliner Geschäftsstelle eingesetzten neun Büro-PCs mit Internetzugang geklagt, da diese unstrittig nicht zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen eingesetzt werden. Die Rechtsauffassung des Hotelverbandes, dass seine Computer nicht zum Empfang von Rundfunkprogrammen nach § 2 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) bereit gehalten halten werden, bestätigte nun das Gericht und kassierte den angefochtenen rbb-Gebührenbescheid. Jede andere Betrachtung führe laut Gericht zu einer uferlosen Ausweitung des Rundfunkgebührentatbestandes.

Wegweisend ist auch die Entscheidung des Gerichtes, die dienstlich genutzten Computer des Hotelverbandes auch nach § 5 Abs. 3 RGebStV von der Rundfunkgebühr zu befreien, weil im Verbändehaus "Handel – Dienstleistung – Tourismus", in dem sich die Büroräume des Hotelverbandes Deutschland (IHA) befinden, bereits ein anderer Mieter ein Rundfunkgerät angemeldet hat.

Der Wortlaut des RGebStV stelle für den Befreiungstatbestand ausdrücklich nur auf die räumliche Zuordnung eines Rundfunkempfangsgerätes zu einem zusammenhängenden Grundstück ab und eben nicht auf den jeweiligen Rundfunkteilnehmer. Eine andere Auslegung verstieße laut Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom gestrigen Tag gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des Abgabenrechts.

"Der Gesetzgeber muss nun endlich Abschied nehmen vom antiquierten Anknüpfen der Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Empfangsgeräts. In Zeiten einer immer rasanteren Medienkonvergenz muss die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über eine Medienabgabe je Haushalt bzw. Unternehmen erfolgen", bringt der IHA-Vorsitzende Fritz G. Dreesen die Erwartungshaltung des Hotelverbandes auf den Punkt.

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