Rauchverbot in der Gastronomie

Seit 1. August 2007 ist das Rauchen in Gaststätten in Baden-Württemberg und Niedersachsen nur noch in abgetrennten Räumen erlaubt. Seit 1. Oktober 2007 gilt ein Rauchverbot für die Gastronomie auch in Hessen. Zum 1. Januar 2008 folgen weitere acht Bundesländer. In Sachsen tritt das Rauchverbot am 1. Februar, in Rheinland-Pfalz und im Saarland nach Karneval am 15. Februar in Kraft. Eine Schonfrist für die Wirte gibt es in Nordrhein-Westfalen und Thü-ringen. In diesen beiden Bundesländern gilt das Rauchverbot erst ab 1. Juli 2008.
„In den meisten Hotels und vielen Restaurants hat die Umsetzung des Rauchverbotes bisher problemlos funktioniert“, berichtet Hartges. „Im Gegensatz dazu gab und gibt es jedoch erhebliche Probleme in Einraumbetrieben, ob Kneipen oder Bars, in denen oft die Mehrzahl der Stammgäste Raucher sind. Viele dieser Gastronomen sind über diese staatliche Bevormundung verärgert und fürchten um ihre Existenz.“

Da ein Verband eine Verfassungsbeschwerde nicht von sich auch beim Gericht anhängig machen könne, habe sich der DEHOGA nach sorgfältiger Prüfung entschlossen, die Verfassungsbeschwerde eines betroffenen Unternehmers zu unterstützen. „Zusammen mit den renommierten Verfassungsrechtlern Professor Rupert Scholz und Professor Christoph Mönch von der Kanzlei GleissLutz haben wir den Kläger unter vielen betroffenen Wirten ausgewählt und die Klage vorbereitet“, erklärt Hartges. Beschwerdeführer ist Uli Neu, Inhaber des Einraum-Betriebes „Pfauen“ in Tübingen. Neu, dessen Stammgäste zu 70 Prozent Raucher sind, hat von August bis November 2007 über 30 Prozent weniger umgesetzt als im Vorjahreszeit-raum. Er macht die Verletzung seiner im Grundgesetz geschützten Rechte auf freie Berufsausübung und Eigentumsrecht geltend.

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