Mit der Neuordnung des Stromsteuergesetzes und Energiesteuergesetzes zum 1.1.2013 traten wesentliche Veränderungen ein. Daher veranstaltet der Fleischerverband Bayern am 10. September 2014 ein kostenloses Halbtagsseminar zu diesem Thema. Viele Metzgereien sind verunsichert, welche Erstattungen sie mit welchem Aufwand erhalten können. Die Ursache liegt in einer Vielzahl von Informationen, die teilweise falsch oder unzutreffend sind. Das Seminar „Spitzenausgleich Strom- und Energiesteuer 2014“ beginnt um 13 Uhr in der Fleischerfachschule Augsburg und richtet sich nur an Betriebe, die in den Genuss eines ausreichend hohen Spitzenausgleichs kommen. Diese erhalten dort alle Informationen für die notwendige weitere Schritte 2014. Um zu prüfen, Inwieweit das Seminar für den jeweiligen Betrieb zutrifft, sind folgende Hinweise zu beachten:
1. Jeder Metzger hat als produzierendes Unternehmen Anspruch auf eine Strom- und Energiesteuerermäßigung wenn er im Betrieb je in Summe inkl. alle Filialen folgende Grenzwerte übersteigt:
a. Strom: 48.733 kWh/Jahr
b. Erdgas: 181.159 kWh/Jahr
c. Heizöl: 16.297 l/Jahr
Werden pro Energieträger einzeln mehr als diese Grenzwerte verbraucht, gibt es ohne weitere Voraussetzungen zu erfüllen Ermäßigungen nach § 9b Stromsteuergesetz (Zollformular 1453)und § 54 Energiesteuergesetz (Zollformular 1118).
2. Zudem sind weitere Ermäßigungen (den sogenannten Spitzenausgleich) nach § 10 Stromsteuergesetz und § 55 Energiesteuergesetz möglich, wenn der Betrieb als energieintensiv gilt. Dabei spielt das Verhältnis zwischen Energieverbrauch und Personalkosten eine Rolle. Hier gilt: Je höher der Energieverbrauch und je niedriger die Personalkosten, umso höher die Erstattung. Es gibt aber aufgrund eines variablen Verhältnisses zwischen Energieverbrauch und Personalkosten keine festen Grenzwerte, die aussagen, wer einen Erstattungsanspruch hat. Hier zwei typische Beispiele:
– Metzgerei A: Stromverbrauch: 300.000 kWh/Jahr, Heizölverbrauch: 30.000 l/Jahr
Jahresbruttolohnsumme: 300.000 €
Erstattung nach § 10 Stromsteuergesetz: 1.684,90 €; Erstattung nach § 55 Energiesteuergesetz: 0 €
– Metzgerei B: Stromverbrauch: 800.000 kWh/Jahr, Erdgasverbrauch: 600.000 kWh/Jahr
Jahresbruttolohnsumme: 800.000 €
Erstattung nach § 10 Stromsteuergesetz: 5.618,07 €; Erstattung nach § 55 Energiesteuergesetz: 556,20 €
Um in den Genuss der Erstattung dieser beiden Gesetze zu kommen, muss ein Testat bestätigen, dass der Betrieb ein Energiemanagementsystem oder alternatives System betreibt. Das Testat kostet 1.300 €.
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