Tötungsverbot von Eintagsküken aufgehoben

Behörden können wegen fehlender rechtlicher Grundlagen die Tötung von männlichen Küken aus Legelinien nicht untersagen.

Mit Erlass vom 26. September 2013 forderte das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen die zuständigen Ordnungsbehörden auf, die Tötung männlicher Küken aus Legelinien im Wege einer Ordnungsverfügung zu untersagen. Hiergegen hatten 11 Brütereien geklagt.

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden hat nun die Untersagungsverfügungen der betroffenen Kreise mit der Begründung aufgehoben, dass es angesichts des erheblichen Eingriffs in die Berufsfreiheit der Betreiber von Brütereien einer spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedürfe.

Die tierschutzrechtliche Generalklausel in § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG i. V. m. § 1 Satz 2 TierSchG reiche zur Rechtfertigung des mit dem Verbot einhergehenden Eingriffs in die Freiheit der Berufswahl nicht aus. Die von den beklagten Kreisen angeführten alternativen Möglichkeiten (Geschlechtsbestimmung im Ei, Züchtung eines „Zweinutzungshuhns“, Vermarktung der männlichen Tiere im Rahmen der sog. Bruderhahn-Initiative-Deutschland oder als Stubenküken) stellten für die Brütereibetreiber derzeit keine in der Massentierhaltung praxistaugliche oder die allgemeine Konsumentennachfrage deckende Verfahren dar, so dass die Betriebe bei einem Tötungsverbot vor dem Aus stünden. Ob demgegenüber eine gewandelte gesellschaftliche Bewertung des Tierschutzes aus Art. 20a GG generell überwiege, bedürfe einer Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers, bei der er selbst Anlass, Zweck und Grenzen eines tierschutzrechtlichen Tötungsverbots regeln müsse. An einer solchen Entscheidung fehle es bislang.

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