Frankfurt/Main. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 20. März 2013 das vom DFV lange erwartete BMF-Schreiben zur Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung der Abgabe von Speisen und Getränken veröffentlicht. Demnach kommt es zu keiner Verschärfung bei der Abgrenzung zwischen vollem (19 %) und ermäßigtem (7 %) Umsatzsteuersatz. Die für das Fleischerhandwerk wichtigsten Regeln des neuen BMF-Schreibens lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Für den Imbissbetrieb
Bei der Abgabe von Waren im Ladengeschäft oder Imbissbetrieb ist es unerheblich, ob die Speisen verzehrfertig zubereitet sind und ob sie warm oder kalt angeboten werden. Bei allen Speisen, die der Kunde mitnimmt, bleibt der Steuersatz unverändert bei 7 %. NEU: Verzehrt der Kunde die Speise vor Ort im Laden oder Imbiss, so führen Ablagebretter, Stehtische, Bereitstellung von Einweg- oder Mehrweg-Geschirr etc. nicht zum vollen Steuersatz – es bleibt bei 7 %. Stellt der Betrieb jedoch Sitzgelegenheiten (auch ganz einfache) zur Verfügung, erhöht sich der Steuersatz auf 19 %. Dabei ist unerheblich, ob der Kunde die Sitzgelegenheiten nutzt.
Für den Party-Service
Eine Lieferung im Party-Service wird mit 7 % Ust. abgerechnet, wenn keine wesentlichen Dienstleistungen wie Lieferung zum Kunden, Lieferung der Waren auf Platten, Überlassung von Warmhaltebehältern, Abholung der Platten und Behälter, Reinigung der Platten und Behälter hinzukommen. Auch die individuelle Beratung des Kunden führt in diesem Zusammenhang nicht zum vollen Steuersatz. Schädlich sind dagegen die leihweise Überlassung von Mehrweggeschirr oder -besteck, die Überlassung von Service-Personal oder die Dekoration des Buffets. Unschädlich bleibt die Bereitstellung von Geschirr nur dann, wenn es Verpackungsfunktion hat (z. B. bei Essen-auf-Rädern). www.fleischerhandwerk.de
lis/Redaktion FleischNet
Quelle: Deustcher Fleischerverband