Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts

Durch das neue Gesetz können jetzt Rechtsgeschäfte oder Erklärungen die in Schriftform gefordert wurden mit einer Signatur zu dessen Beglaubigung versehen werden. Um elektronisch signieren zu können, bedarf es allerdings neben eines technische notwendigen Gerät eines sogenannten Signaturschlüssel-Zertifikats, welches von Zertifizierungsstellen ausgestellt und bestätigt wird. Das Gesetz zog auch die Änderung des Signaturgesetzes mit sich, welches in seiner neuen Form schon am 22. Mai 2001 in Kraft getreten ist.

Die wichtigsten Neureregelungen des Gesetzes sind laut DEHOGA folgende:

1. In § 126 Abs. 3 BGB n. F. wird festgelegt, dass die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden kann, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt.

2. Der neue § 126a BGB legt die Voraussetzungen für die elektronische Form fest: Danach muss der Aussteller dem elektronischen Dokument seinen Namen hinzufügen und es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.

3. Nach dem ebenfalls neuen § 126b BGB muss, wenn das Gesetz Textform vorschreibt, die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneter Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.

4. § 127 Abs. 2 BGB n. F. sieht vor, dass zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel genügt. Nach Abs. 3 dieser Vorschrift genügt zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form auch eine andere als die in § 126a BGB n. F. bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind.

5. Ausdrücklich ausgeschlossen wird die Nutzung der elektronischen Form für die Beendigung desArbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag nach § 623 BGB n. F. sowie für die Zeugniserteilung nach § 630 BGB n. F.

6. Durch § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz n. F. wird der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ausgeschlossen.

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