Ein anwaltliches Informationsrundschreiben mit Neuerungen bei den Aufzeichnungspflichten gemäß Mindestlohngesetz hat der Fleischerverband Bayern an die Innungsbetriebe verschickt. Darin weist Rechtsanwalt Frank Miller die Betriebe auf konkrete Lockerungen bei den Arbeitszeitdokumentationspflichten hin, die ab 1. August 2015 in Kraft getreten sind.
Neuerungen bei der Gehaltsschwelle
Gemäß der ab dem 1. August geltenden Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung, wird die bisherige Einkommensschwelle von 2.958,- € Euro brutto, ab deren Unterschreiten die Arbeitszeiten zu dokumentieren sind, ergänzt. Die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz entfällt bereits dann, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2.000,- € brutto beträgt und jeweils für die letzten tatsächlich abgerechneten 12 Monate nachweislich gezahlt wurde.
Wegfall der Dokumentationspflicht für die Beschäftigung mitarbeitender Familienangehöriger
Bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers) besteht keine Aufzeichnungspflicht mehr nach dem Mindestlohngesetz. Der Arbeitsrechtler aus Ausgburg weist jedoch darauf hin, dass nur die Pflicht zur Aufzeichnung der regelmäßigen Arbeitszeiten in den oben genannten Fällen entfällt.
Die Pflicht zur Aufzeichnung und Dokumentation von Überstunden nach dem Arbeitszeitgesetz bleibt unverändert bestehen.
Die Aufzeichnung von Überstunden nach dem Arbeitszeitgesetz soll jedoch künftig nicht mehr durch den Zoll überprüft werden. Die nach dem Arbeitszeitgesetz bestehenden Verpflichtungen bleiben bestehen, werden aber (wie früher) ausschließlich durch die zuständigen Behörden (Gewerbeaufsicht) kontrolliert.