Am 1. Januar 2015 trat das neue Mess- und Eichgesetz sowie die Mess- und Eichverordnung in Kraft. Nachfolgend einige der wichtigsten Neuerungen. Dadurch ergeben sich für alle Verwender von Messgeräten, d. h. für alle Waagen die zur Ermittlung eines Preises dienen, neue Regelungen:
– Anzeigepflicht: Jedes neue Messgerät ist spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde zu melden.
– Aufbewahrungspflichten: Nachweise über Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät müssen bis zu drei Monate nach Ablauf der Eichfrist, längstens aber fünf Jahre aufbewahrt werden.
– Antrag auf Eichung: Die Eichung von Messgeräten ist rechtzeitig zu beantragen. Jeder Verwender muss sich selbst beim zuständigen Eichamt mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist um einen Eichtermin kümmern, da die Behörde nicht mehr von sich aus zur Eichung vorbeikommt.
– Kennzeichnung geeichter Messgeräte: Die Kennzeichnung von Messgeräten wurde neu geregelt. Es wird nun der Beginn der Eichfrist (i.d.R. das Jahr der Eichung) gekennzeichnet und nicht mehr der Ablauf. Dieser ist auf einer optional angebrachten Hinweismarke zu erkennen.
– Pflichten vor und bei der Eichung: Die Messgeräte müssen für die Eichung gereinigt und ordnungsgemäß vorbereitet werden. Arbeitshilfen und -räume sind vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen. Beizufügende Unterlagen des Messgerätes sind vorzulegen. Auf Verlangen der Behörde hat der Verwender den Transport der Prüfmittel zu veranlassen oder besondere Prüfmittel bereitzustellen.
– Eichung Großviehwaagen: Für die Eichung einer Großviehwaage werden die Eichgewichte nicht mehr vom zuständigen Eichamt bereitgestellt. Diese Prüfmittel, d. h. Leihgewichte, müssen selbstständig besorgt werden.
Weitere Informationen dazu gibt es etwa beim Fleischerverband Bayern: Bettina Kraus, technisch-technologische Beraterin, Tel.: 0821/5686113. www.fleischerverband-bayern.de
Foto: Bizerba