Wenn der Steuerfahnder klingelt

Durchsuchungsmaßnahmen durch die Steuerfahndung kommen häufiger vor, als man denkt. Die Durchsuchungsmaßnahmen erstrecken sich immer auf Firmengebäude, Lagerhallen, auswärtige Niederlassungen, die Privatwohnung/Privathaus und die Kreditinstitute (Kreditakte wird gesucht). Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Velbert, Essen und Düsseldorf, rät den von der Fahndung betroffenen Steuerpflichtigen, bei derartigen Maßnahmen – auch wenn es schwerfällt – ruhig zu bleiben und mit einem normalen Umgangston mit den Fahndungsbeamten umzugehen und keine Aggressionen an den Tag zu legen.

 

“Der Betroffene muss den Fahndungsbeamten nach Möglichkeit bei der Fahndung unterstützen und ihm die notwendigen Unterlagen aushändigen”, erklärt Steuerberaterin Bettina M.- Rau-Franz und weist auf folgende wichtige Punkte hin:

 

1. Die Fahndungsbeamten müssen sich bei Eintreffen mit ihrem Dienstausweis ausweisen und der Betroffene hat die Möglichkeit, sich Namen, Dienstgrad und Dienststelle zu notieren.

 

2. Die Fahnder müssen einen Durchsuchungsbeschluss, der nicht älter als sechs Monate ist, vor Beginn der Durchsuchung übergeben.

 

3. Die Beamten müssen die betreffenden Steuerpflichtigen über ihr Aussageverweigerungsrecht belehren.

 

4. Der Betroffene macht auch tatsächlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und sagt nichts.

   
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5. Auch wenn es die Finanzverwaltung versucht, anders darzustellen, hat der Betroffene ein Anrecht auf Telefonate mit seinem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt.

 

6. Der Betroffene sollte unbedingt darauf achten, dass – wenn die Fahnder Unterlagen mitnehmen – diese auch ordnungsgemäß und vollständig dokumentiert werden und ihm eine entsprechende Aufstellung der beschlagnahmten Unterlagen ausgehändigt wird.

 

“Dokumentieren heißt nicht, so wie die Fahnder es immer versuchen, „Ordner 1, 2, 3, 4, 5″ usw. aufzulisten, sondern achten Sie darauf, dass eine genaue Spezifikation erfolgt, z. B. „ 1 Kassenordner für den Zeitraum von … bis …, 1 Ordner Rechnungsausgänge von … bis …” usw; Sie haben ein Anrecht darauf”, erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.

 

7. Die Fahndungsbeamten müssen den Betroffenen fragen und dokumentieren, ob er die Unterlagen freiwillig herausgibt oder ob diese beschlagnahmt werden müssen.

 

“Widersprechen Sie der Beschlagnahme und geben Sie nichts freiwillig heraus! Ganz wichtig ist, dass Sie darauf achten, dass dies dokumentiert wird! Sie sollten auch darauf drängen, dass Ihr Berater direkt an der Durchsuchung teilnimmt. Ihr Berater wird oder sollte, wenn Sie ihn anrufen, direkt mit dem Einsatzleiter besprechen, wie weiter vorgegangen wird und auch direkt klären, wie man kurzfristig wieder an die benötigten Unterlagen zur Fortführung des Unternehmens kommt”, rät Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.

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