Häufige Fragen zur Lebensmittelinformationsverordnung

Wie müssen die Allergene jetzt gekennzeichnet werden?

Die 14 wichtigsten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, müssen im Zutatenverzeichnis aufgeführt und eindeutig hervorgehoben werden. Alle Pflichtangaben sind an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen. Sie dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt werden. Neu ist, dass es eine Vorgabe für die Schriftgröße gibt: Pflichtangaben müssen mindestens in 1,2 mm großer Schrift – bezogen auf das kleine „x“, also den mittleren Buchstaben – gedruckt werden.

Neu ist außerdem, dass auch bei unverpackter Ware (z. B. an der Bedienungstheke oder im Restaurant) eine Information über Allergene verpflichtend ist. Neben der schriftlichen Informationsmöglichkeit (auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in dessen Nähe; auf Speise-/Getränkekarten oder im Preisverzeichnis (Hervorhebung der Angaben bei Fuß-/Endnoten); durch einen Aushang in der Verkaufsstätte oder durch sonstige schriftliche oder elektronische Lösungen (mit Hinweis bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte, wie die Angabe erfolgt)) ist auch eine mündliche Information möglich.

 

Wann reicht eine mündliche Information?

Laut nationaler Verordnung ist in Deutschland die Auskunft zu Allergenen bei loser Ware auch mündlich zulässig. Basis für die mündliche Information muss allerdings eine schriftliche Dokumentation sein, die sowohl nachfragenden Verbrauchern als auch den zuständigen Kontrollbehörden zugänglich gemacht werden kann. Weiterhin ist in der Verkaufsstätte auf die mündliche Information und die Möglichkeit der Einsichtnahme in die schriftliche Dokumentation an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar hinzuweisen. Es bleibt den Anbietern freigestellt, auf welche Art und Weise sie ihrer Dokumentationspflicht nachkommen.

 

Gibt es auch Ausnahmen bei der Kennzeichnung von Allergenen?

Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verarbeitungshilfsprodukte und für die bei der Produktion eingesetzten Hilfsstoffe. Stoffe jedoch, die durch die Verarbeitung oder den Herstellungsprozess ihr allergenes Potenzial verlieren, müssen nicht gekennzeichnet werden. Die Ausnahmen (z. B. Glukosesirup auf Weizenbasis) sind in der LMIV genannt.

Wenn sich die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf Stoffe und Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können bezieht, ist keine Angabe erforderlich (z. B. Mandelschokolade).

 

Wie sieht die Spurenregelung aus?

Informationen über das „mögliche und unbeabsichtigte Vorhandensein“ von Stoffen oder Erzeugnissen im Lebensmittel, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen zählen laut LMIV Art. 36 Abs. 3a zu den „freiwilligen Informationen“.

Melanie Müller, Ernährungsberaterin und Trainerin des DAAB e.V., weist drauf hin, dass „eine Spurenkennzeichnung für Allergene eine sinnvolle und derzeit noch freiwillige Angabe ist, die insbesondere aus Produkthaftungsgründen erfolgen sollte. Die Allergenkennzeichnung ist zum Schutz der Gesundheit des Allergikers und muss ernst genommen werden. Eine Falschinformation könne tatsächlich auch Lebensgefahr bedeuten – mit allen rechtlichen Konsequenzen“.

 

Was passiert mit Lebensmitteln, die noch nach altem Recht gekennzeichnet sind?

Um Lebensmittelabfälle zu vermeiden, können Produkte, die vor dem 13. Dezember 2014 nach altem Recht in den Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, noch unbefristet verkauft werden.

 

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