Haftung bei Salmonellenkontamination

Lebensmitteleinzelhändlern kann eine Sanktion auferlegt werden, wenn von ihnen verkauftes frisches Geflügelfleisch mit Salmonellen kontaminiert ist. Frisches Geflügelfleisch muss nämlich das für Salmonellen geltende mikrobiologische Kriterium auf allen Vertriebsstufen einschließlich des Einzelhandels erfüllen.

Frau Ute Reindl leitet eine österreichische Filiale einer im Lebensmitteleinzelhandel tätigen Gesellschaft (der MPREIS Warenvertriebs GmbH). Im Jahr 2012 wurde in der Filiale von einem Organ der Lebensmittelaufsicht eine Probe von vakuumierter frischer Putenbrust gezogen, die von einem anderen Unternehmen produziert und verpackt worden war (MPREIS war nur auf der Vertriebsstufe tätig). Die Probe war mit Salmonellen kontaminiert und daher „für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet“ im Sinne des Unionsrechts.

Die österreichischen Behörden leiteten gegen Frau Reindl ein Verfahren wegen Nichtbeachtung lebensmittelrechtlicher Vorschriften ein und verhängten gegen sie eine Geldstrafe. Dagegen wendet sich Frau Reindl vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol, der deshalb wissen wollte, wie weit die Verantwortlichkeit von Lebensmittelunternehmern reicht, die nur auf der Vertriebsstufe tätig sind. In seinem Urteil vom 14.11. stellt der Gerichtshof fest, dass vom Unionsrecht erfasstes frisches Geflügelfleisch das für Salmonellen geltende mikrobiologische Kriterium auf allen Vertriebsstufen einschließlich des Einzelhandels erfüllen muss. Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass das mikrobiologische Kriterium für „in Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer“ gilt.

Der Begriff „in Verkehr gebrachte Erzeugnisse“ erfasst Lebensmittel (wie frisches Geflügelfleisch), die zum Zweck ihres Verkaufs, ihres Vertriebs oder anderer Formen der Weitergabe, wozu auch der Einzelhandel gehört, aufbewahrt werden. Müsste das mikrobiologische Kriterium nicht auf allen Vertriebsstufen (einschließlich des Einzelhandels) eingehalten werden, liefe dies zudem darauf hinaus, eines der grundlegenden Ziele des Lebensmittelrechts, nämlich ein hohes Schutzniveau der Gesundheit der Bevölkerung, zu konterkarieren. Der Gerichtshof stellt überdies fest, dass auch Lebensmittelhändlern, die allein auf der Vertriebsstufe tätig sind, eine Sanktion wegen Inverkehrbringens eines Lebensmittels, das das mikrobiologische Kriterium nicht erfüllt, auferlegt werden kann. Denn die Mitgliedstaaten müssen nach dem Unionsrecht bei Verstößen gegen das Lebensmittelrecht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsehen.

Die im österreichischen Recht bestehende Regelung über Geldstrafen kann dazu beitragen, das grundlegende Ziel des Lebensmittelrechts (ein hohes Schutzniveau der Gesundheit der Bevölkerung) zu erreichen, wobei das vorlegende Gericht jedoch sicherzustellen hat, dass diese Regelung dem Grundsatz der Verhältnism äßigkeit entspricht. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31, S. 1). Es handelt sich im Wesentlichen um Hähnchen, Legehennen und Truthühner (vgl. Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern [ AB l. L 325, S. 1 ] ).

Foto: Thorben Wengert / pixelio.de

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