Wien (AgÖ: K.S.). Am 1. Juni 2000 trat die neue Getränkesteuer-Ersatzlösung in Kraft. Für den sofortigen Verzehr an Ort und Stelle gilt nunmehr für Speisen und Getränke grundsätzlich der neue Umsatzsteuersatz von 14%.
Für zwei Produktgruppen gilt der erhöhte Steuersatz allerdings erst ab dem 1.1. 2001: Zum Verzehr an Ort und Stelle sind Milchmischgetränke und Speiseeis nach dem Jahreswechsel gleichfalls mit 14% zu versteuern, Kaffee- und Teegetränke sogar mit 20%.
Zur Klarstellung von Problembereichen veröffentlichte das Finanzministerium den Erlass BMF 29.5.2000, 09 1030/3-I V/9/00. Dieser enthält auch eine generelle Ausnahmeregelung für wichtige Teilbereiche der Gemeinschaftsverpflegung:
“Erfolgt die Abgabe von Speisen in Schulen, Kindergärten, Horten, Krankenhäusern, Altersheimen oder in gemeinnützigen Organisationen, die Essen auf Rädern abgeben, so ist diese Abgabe der Speisen als Leistung zu beurteilen, die regelmäßig mit dem Betrieb dieser Einrichtung in Zusammenhang steht.” (Was wohl heißt, dass sich in diesen Bereichen gegenüber den früher geltenden Bestimmungen nichts geändert hat).
Ansonsten gilt der erhöhte Umsatzsteuersatz von 14% aber für alle Speisen, die vom leistenden Unternehmer “speziell aufbereitet” wurden – zum Beispiel für erwärmte Hot Dogs, für zubereitete Salate in essfertigen Portionen oder für belegte Brote. Mit Wurst belegte (und somit aufbereitete) Semmeln unterliegen ebenfalls dem 14%igen Steuersatz, während unaufgeschnitte Semmeln und verpackter Aufschnitt jeweils mit nur 10% zu versteuern sind. Letzteres gilt ebenso für den Verkauf von dauerverpackten Artikeln wie Tafel-Schokolade, Kaugummi, Schnitten und Soletti oder Kühlprodukten wie Topfen und Mayonnaise. Die Abgabe einer Tafel Schokolade in einem gastronomischen Betrieb (Kantine oder Würstelstand) unterliegt daher dem Steuersatz von 10%.
Die Durchführungsbestimmungen des Finanzministeriums zur neuen Steuerregelung enthalten auch einige Skurrilitäten: Zum Beispiel gilt bei Raststätten und Tankstellen, welche Vorkehrungen zum Verzehr an Ort und Stelle bereithalten, die Speisen aber in einem gesonderten Verkaufsraum abgeben, für diese der ermäßigte Steuersatz von 10%. Hingegen unterliegt die Abgabe einer Wurstsemmel durch einen Fleischhauer, der in seinem Lokal auch Verzehreinrichtungen (Tische) bereithält, der 14%ige Steuersatz – und zwar auch dann, wenn die Speisenabgabe “über die Gasse” erfolgt.
Auch beim Speiseservice in der Bahn gilt der 14%ige Steuersatz, weil davon auszugehen ist, dass die Bahn ihren Fahrgästen Verzehrvorrichtungen (z.B. Klapp-, Ausziehtische) zur Verfügung stellt.
Vollkommen anders wird der Speiseservice in Flugzeugen beurteilt: Dieser ist als eine Nebenleistung zur Hauptleistung der Beförderung anzusehen.
Ein von der Zeitung “Kurier” vom 3. Juni 2000 befragter Experte im Finanzministerium versicherte, dass alle Bestimmungen dieser steuerlichen Neuregelung “auf EU-Recht gegründet” seien. Laut Berechnungen des Ministeriums soll die neue Steuer im Jahr 2001 Einnahmen von 2,83 Milliarden Schilling bringen. Aber vielleicht wird es auch etwas weniger sein. Zum Beispiel könnten sich die Leiter von Betriebskantinen überlegen, ob sie ihre Kunden die Wurstsemmeln mit dem eigenen Taschenmesser aufschneiden lassen sollen, damit sie in den Genuss des günstigeren Steuersatzes von 10% kommen!