Pauschbeträge für Sachentnahmen

Das Bundesfinanzministerium hat die Pauschbeträge für unentgeltliche Sachentnahmen für 2015 veröffentlicht. Sie sind gegenüber dem Vorjahr geringfügig gestiegen.

Die Pauschalen beruhen auf Erfahrungswerten und dienen der vereinfachten Erfassung des Eigenverbrauchs z.B. in Fleischereien. Die Warenentnahmen für den privaten Bedarf können damit monatlich pauschal verbucht werden und entbinden den Steuerpflichtigen so von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Die Regelung lässt keine Zu- oder Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschalen.

>> Pauschbeträge für Sachentnahmen 2015

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